Grundgesetz für den Staat San Andreas
Das Grundgesetz gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas, inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Die Insel Cayo Perico befindet sich in internationalen Gewässern und befindet sich im Privatbesitz. Sie ist daher vom Grundgesetz ausgenommen.
San Andreas ist ein eigenständiger Staat, mit eigenen Gesetzen. Die Amtssprache ist Deutsch, die Währung ist Dollar ($).
Gesetze aus anderen Staaten und Ländern sind in San Andreas nicht gültig.
Das Grundgesetz für den Staat San Andreas ist als geltende Grundlage für die Bürger und Bürgerinnen zu verstehen.
Der Staat besteht aus Legislative, Exekutive und Judikative.
Legislative
Die Legislative ist die Rechtsbildende Kraft. Sie bestimmt Gesetze, Regeln,sowie Strafmaße und kann diese bei Bedarf anpassen, aufheben oder Neue erlassen.
Die Legislative ernennt ebenfalls die Führungspersonen der Exekutive und der Judikative.
Die Legislative in San Andreas setzt sich aus einem Gremium von Einwohnern zusammen.
Exekutive
Die Exekutive ist die Rechtsausführende Kraft. Sie sorgt dafür, dass Gesetze und Regeln eingehalten werden. Die Exekutive von (San Andreas) wird durch das Los Santos Police Department (LSPD) gestellt.
Judikative
Die Judikative ist die Richterliche Kraft. Sie überprüft ob neue/geänderte Gesetze dem Grundgesetz entsprechen. Sie erteilt das Strafmaß gemäß dem durch die Legislative vorgegebenen Rahmen.
In San Andreas setzt sich die Judikative aus dem Richteramt, der Staatsanwaltschaft, sowie weiteren Rechtsanwälten zusammen.
Sollte kein Richter zur Verfügung stehen, können ausgebildete Teile der Exekutive einen Teil der Judikative übernehmen. (z.B.: Erteilung von Strafen). Wenn ein Mitglied der Exekutive einen Bereich der Judikative übernehmen muss, so darf es nicht am aktuellen Fall beteiligt sein und ist kompletter Neutralität verpflichtet.
Artikel 1 – Grundrecht
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die Bürger von (San Andreas) bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 – Persönlichkeitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 – Gleichstellungsrechte
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Menschen jeglichen Geschlechts sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft oder einer körperlichen- sowie geistigen Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4 – Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 – Meinungs- und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Die eigene Rede- und Meinungsfreiheit endet dort, wo sie die Persönlichkeitsrechte anderer beeinträchtigt.
Artikel 6 – Eherecht
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Eine Ehe ist in San Andreas unabhängig vom Geschlecht der involvierten Personen.
Artikel 7 – Versammlungsfreiheit
(1) Alle Bürger aus San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 8 – Vereinsrechte
(1) Alle BürgerInnen haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Artikel 9 – Datenschutz
(1) Jeder Bürger hat das Recht, dass seine private Kommunikation vertraulich behandelt wird.
(2) Der Datenschutz einer Person kann im Einzelfall aufgehoben werden, wenn es dazu dient eine Straftat aufzuklären oder weitere Straftaten zu verhindern. Diese Aufhebung bedarf zwingend einer richterlichen Entscheidung.
Artikel 10 – Freizügigkeitsrechte
(1) Jeder Bürger hat das Recht sich frei im gesamten Staat zu bewegen.
(2) Von diesem Recht sind private Grundstücke, militärische Anlagen, ausgewiesene Naturschutzgebiete, abgesperrte Bereiche, sowie speziell definierte staatliche Einrichtungen ausgenommen.
(3) Auf privaten Grundstücken herrscht Hausrecht, sofern dieses nicht mit bestehenden Gesetzen im Konflikt steht.
Artikel 11 – Recht auf Arbeit
(1) Alle Bürger haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer richterlich angeordneten Maßnahme (Sozialstunden).
Artikel 12 – Wohnraum
(1) Der Wohnraum ist unverletzlich.
(2) Wohnungs-/Hausdurchsuchungen dürfen nur im Rahmen der Verbrechensbekämpfung, respektive Verbrechensaufklärung durchgeführt werden. Hierfür ist zwingend ein richterlicher Beschluss notwendig.
(3). Sollte dringende Gefahr im Verzug sein, so ist es Notfallkräften (Ambulanz, Polizei, Feuerwehr) erlaubt, sich ausnahmsweise Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen.
Artikel 13 – Eigentum
(1) Das Eigentum einer Person ist unantastbar.
(2) Das Eigentum einer Person kann nur beschlagnahmt oder enteignet werden, wenn es:
a) sich um illegale Waren handelt.
b) die Beschlagnahmung dem Schutz der Allgemeinheit dient (z.B. Entzug von
Waffen im Rahmen einer strafrechtlichen Maßnahme).
c) die Enteignung der Bezahlung von Schulden dient.
d) die Person den Staat permanent verlassen hat oder davon auszugehen ist.
(3) Sollte Eigentum unrechtmässig beschlagnahmt oder enteignet worden sein, so ist dies umgehend der Polizei zu melden.
Artikel 14 – Amtsmissbrauch
(1) Sollte jemand zu Unrecht durch eine Staatsgewalt in seinen Rechten verletzt werden, so steht dieser Person der Rechtsweg offen.
Artikel 15 – Ärztegesetz
(1) Ein staatlicher Mediziner hat die Pflicht Menschen, die physisch oder psychisch beeinträchtigt sind, entsprechend seiner Kenntnisse und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu behandeln.
(2) Es darf kein Mensch zu einer Behandlung gezwungen werden. Die Ausnahme ist, wenn ein Mensch durch seine Verfassung für sich selbst oder andere zu einer Gefahr werden kann. In diesen Fällen muss eine exekutive Behörde die sofortige Zwangsbehandlung in Begleitung der Präventivhaft mit unbegrenzter Zeit anordnen, bis ein Richter sich dem Fall annimmt. Die Exekutive kann mit richterlichem Beschluss außerdem anhand eines medizinischen Gutachtens einen Menschen, der aufgrund eines Unfalls oder einer vermuteten oder tatsächlichen Straftat schwer verletzt ist, zu einer Behandlung durch einen staatlichen Mediziner zwingen.
(3) Das Los Santos Medical Department übernimmt im staatlichen Auftrag die medizinische Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger. Der Leitung des Medical Departments obliegt die Entscheidung, wer dort tätig sein darf. Diese Entscheidung kann in Ausnahmefällen von der Legislative überstimmt werden.
(4) Die medizinische Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger wird ausschließlich durch dafür ausgebildete Personen sichergestellt. Hierzu zählen Mitarbeiter des Los Santos Medical Department.
(5) Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung fällt nicht unter die Angebote des Los Santos Medical Department.
Das Straßenverkehrsgesetz San Andreas (im folgenden StVo genannt) gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Führerschein & Prüfung
(1) Um ein Fahrzeug führen zu dürfen, muss der/die Verkehrsteilnehmer/in einen gültigen Führerschein des Staates San Andreas der entsprechenden Klasse besitzen und diesen mit sich führen. Bei einer Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld fällig.
Roller sind davon ausgenommen und können ohne Führerschein gefahren werden.
(2) Die Prüfung zum Erhalt eines Führerscheins kann bei einer zugelassenen Fahrschule durchgeführt werden.
(3) Bei wiederholtem Verstoß gegen die StVo oder wenn insgesamt 10 Strafpunkte gesammelt wurden kann durch die Exekutive eine temporäre Führerscheinsperre verhängt werden.
(4) Der Führerschein ist ein vom Staat ausgestelltes Dokument und kann bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die StVo durch die Exekutive oder Judikative eingezogen werden. Solange keine gerichtlich festgestellte Eignung vorliegt, hat der Fahrzeugführer keinen Anspruch auf die Rückgabe des Führerscheins.
Artikel 2 – Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht.
(2) Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Teilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Wer Andere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr schädigt oder die Schädigung billigend in Kauf nimmt, begeht einen Verstoß gegen die StVo und kann je nach Schwere mit einem Bußgeld und/oder Haft bestraft werden.
(4) Jeder Fahrzeuginsasse hat sich vor Fahrtantritt anzuschnallen.
(5) Eine gefährliche Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen außerhalb des Fahrgastraumes transportiert werden. Als Fahrgastraum zählen auch Ladeflächen mit fest installierten Sitzplätzen.
(6) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt zu versichern, dass sein Fahrzeug verkehrssicher ist und keine Mängel aufweist, die einen ordnungsgemäßen Betrieb im Straßenverkehr beeinträchtigen.
(7) Es besteht Helmpflicht für alle Personen, welche motorisierte Zweiräder im Straßenverkehr führen.
(8) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, die Seitenstreifen stellen keine offizielle Fahrbahn dar.
(9) Das Befahren von Naturflächen ist verboten. Dazu zählen natürliche Flächen wie Strand, Wiese, Wüste o.ä.
Ausnahmen sind staatliche Fahrzeuge in Ausübung ihrer Pflicht sowie Abschleppfahrzeuge welche andere Fahrzeuge abschleppen müssen.
(10) Das Wenden auf Fahrbahnen und das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Ausnahme hier sind die Staatsfraktionen, wie die Exekutive oder das Medical Department und das Fire Department, sofern dies einsatztechnisch begründet ist und die entsprechenden Alarmierungssignale (visuell und akustisch) genutzt werden.
(11) Fußgänger dürfen Highways und Freeways nicht betreten. Im Falle eines Unfalls haben sich Personen außerhalb der Straße in Sicherheit zu bringen.
(12) Führer eines Fahrrades sind verpflichtet das Fahrrad auf der Straße zu bewegen. Die Nutzung des Highways und der Gehwege ist untersagt.
(13) Es gilt generell rechts vor links im Straßenverkehr.
(14) Der Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt zu versichern, dass er seine Fahrlizenz, ein Warndreieck und eine Warnweste mit sich führt.
Artikel 3 – Halten & Parken
(1) Ein Fahrzeug zählt als geparkt, wenn der Motor ausgeschaltet ist, der Fahrer das Fahrzeug verlassen hat oder es länger als 3 Minuten hält.
(2) An unübersichtlichen oder engen Stellen, sowie im Bereich von Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Grundstücks-/Gebäude Einfahrten, auf dem Freeway, sowie Highway und an Bahnübergängen und Gleisen ist es strengstens untersagt zu Halten oder zu Parken.
(3) Die Parkplätze vor staatlichen Einrichtungen stehen ausschließlich den Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung oder in Fällen der direkten Interaktion mit den Angestellten dieser Einrichtungen zur Verfügung.
(4) Auf schraffierten Bereichen, an roten Bordsteinen, sowie auf Naturflächen ist das Halten und Parken verboten. Ausnahmen bilden die direkte Aufforderung der Polizei rechts ran zu fahren.
(5) Sollte ein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts oder eines Unfalls auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen bleiben und nicht eigenständig entfernt werden können, ist schnellstmöglich die Exekutive und ein Abschleppdienst hinzuzuziehen.
Artikel 4 – Überholvorgang
(1) Bei einem Überholvorgang ist es wichtig, dass alle Beteiligten vor und während des Vorgangs sicherstellen, dass keiner der Teilnehmer gefährdet wird. Dazu gehört, dass derjenige der überholt, darauf achtet, dass dies nicht an Kuppen, Kurven, Kreuzungen oder unübersichtlichen Stellen passiert. Außerdem muss dauerhaft während des Vorgangs ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Artikel 5 – Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Innerorts gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von maximal 80 km/h.
(2) Außerorts gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h.
(3) Auf Highways gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Es gilt jedoch eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten.
(4) Die Geschwindigkeit und Fahrweise ist generell den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen und ggf. zu reduzieren.
Artikel 6 – Verkehrszeichen
(1) Stoppschilder und Stoppmarkierungen am Boden sind bindend für alle Verkehrsteilnehmer.
(2) Parkverbotsschilder und Parkverbotszonen, welche mit roten Bordsteinen markiert sind, sowie Park- und Halteverbotszonen, welche mit schraffierten Bodenflächen markiert sind, sind bindend für alle Verkehrsteilnehmer.
(3) Wende-Verbotsschilder sind bindend für alle Verkehrsteilnehmer.
(4) Einbahnstraßenschilder sind bindend für alle Verkehrsteilnehmer.
(5) Nicht zu beachten sind Ampeln und Geschwindigkeitsschilder.
Artikel 7 – Sondersignale / Warnsignale
(1) Sondersignale dürfen nur durch staatliche Institutionen verwendet werden.
(2) Warnsignale, wie Hupe oder Lichthupe, dürfen nur in Notsituationen zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer verwendet werden.
(3) Sondersignale sind bindend. Je nach Situation ist dem Fahrzeug, was mit Sondersignalen fährt, Platz zu machen oder das eigene Fahrzeug anzuhalten.
(4) Bei Fahrten unter Sondersignalen sind Behörden insoweit von der StVo ausgenommen, wie es zur Ausübung der Aufgaben nötig ist, solange kein Dritter gefährdet wird.
Artikel 8 – Einfahrten
(1) Jede Art von Einfahrten sind frei zu halten. Ein Fahrzeug, das eine solche Einfahrt behindert, kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte kostenpflichtig für den Halter des Fahrzeuges abschleppen lassen.
Artikel 9 – Unfall
(1) Bei einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte unverzüglich anhalten und sich über die Unfallfolgen vergewissern, die Unfallstelle soweit es möglich ist sichern, wenn möglich die Unfallstelle so räumen, dass nachfolgender Verkehr nicht gefährdet wird, anderen Unfallbeteiligten Hilfe leisten, wenn erforderlich die Rettungskräfte und die Exekutive alarmieren und am Unfallort verbleiben, bis diese eingetroffen sind.
(2) Wird den oben genannten festgelegten Regeln nicht gefolgt oder entfernt sich der Unfallteilnehmer unerlaubt vom Ort des Geschehens, kann er wegen unterlassener Hilfeleistung und/oder Fahrerflucht belangt werden.
Artikel 10 – Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer muss zur Führung eines Kraftfahrzeugs geeignet sein.
(2) Die Eignung liegt nicht vor, wenn der Verkehrsteilnehmer sich unter dem Einfluss von Substanzen befindet, welche die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können (Alkohol, Drogen etc.), respektive psychische und/oder physische Beeinträchtigungen bestehen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs verunmöglichen.
Artikel 11 – Haftung & Haftungsausschluss
(1) Der Halter eines Fahrzeugs haftet für das Fahrzeug, unabhängig davon, ob der Halter selbst den Schaden oder den Verstoß gegen das StVo oder andere Gesetze verursacht hat. Die Haftung kann temporär an einen anderen übertragen werden, wenn ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist, der etwas anderes regelt. In diesem Vertrag müssen die persönlichen Daten der anderen Person wie vollständiger Name, Geburtsdatum und Telefonnummer festgehalten werden.
(2) Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt in einem LKW mit Anhänger eine Zweite Person mitzuführen. Bei Unfällen aufgrund eines Verstoßes gegen diese Regelung haftet der ursprünglich Fahrzeugführende.
Artikel 12 – Personenbeförderungsschein
(1) Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen, welcher gesondert vom Führerschein zu beantragen ist.
(2) Ausgenommen davon sind Staatsfraktionen, welche Personen im Rahmen ihrer Diensterfüllung transportieren müssen, sowie Personen welche als Busfahrer tätig sind. Letztere benötigen jedoch zwingend einen LKW-Führerschein.
Das Arbeitsrecht San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas, inklusive seiner angrenzenden Gewässer, für alle freien und staatlichen Gewerbe und Institutionen.
Artikel 1 – Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines legalen Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Artikel 2 – Zweigstellen
(1) Die Eröffnung von Zweigstellen innerhalb desselben Gewerbes ist nach vorheriger Anmeldung erlaubt.
Artikel 3 – Meldepflicht
(1) Jede Änderung des Gewerbes vom Umfang oder des Standortes ist beim Staat meldepflichtig.
Artikel 4 – Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende sind dem Staat gegenüber jederzeit verpflichtet, mündlich oder schriftlich, Auskunft über den Stand ihres Unternehmens zu geben.
Artikel 5 – Arbeitnehmer
(1) Einem Arbeitnehmer oder Besitzer eines Gewerbes ist es erlaubt während der Arbeitszeit einem Nebenerwerb nachzugehen, solange dies ausdrücklich von seinem aktuellen Arbeitgeber erlaubt wird.
(2) Einem Arbeitnehmer ist es erlaubt in zwei Unternehmen gleichzeitig zu arbeiten.
(3) Einem Arbeitnehmer einer staatlichen Fraktion ist es strikt untersagt, während der Ausübung seiner Haupttätigkeit einem Nebenerwerb nachzugehen.
(4) Als Rekrut einer staatlichen Fraktion (PD,MD, Mechaniker) ist es erlaubt in einem anderen Unternehmen nebenbei zu arbeiten, ab Rangaufstieg ist es verboten!
Artikel 6 – Arbeitgeber
(1) Einem Arbeitgeber, ist es gestattet einen Angestellten auf Probe zu beschäftigen. Die Dauer der Probezeit beschließt der Arbeitgeber.
(2) Jedem Arbeitgeber steht es frei Arbeitsverträge, die über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen enthalten, mit seinen Arbeitnehmern zu schließen. Die Verträge sind dann in Schriftform abzugeben und müssen den geltenden Gesetzen des Staates San Andreas entsprechen. Verträge, die gegen geltendes Gesetz verstoßen, sind als nichtig anzusehen.
Artikel 7 – Ausschlussgründe
(1) Ein Gewerbe nach Artikel 3 (1) wird nicht genehmigt, wenn kein überzeugendes Konzept vorliegt oder die antragstellende Person nicht über die finanziellen Mittel verfügt das Gewerbe zu betreiben.
Das Polizeigesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Rechtliche Grundlage
(1) Die Vollzugsbeamten des Staates San Andreas müssen nach den geltenden Gesetzen handeln. Den Vollzugsbeamten ist der dienstliche Gebrauch der Polizeiwaffen gestattet.
(2) Vollzugsbeamte des Staates San Andreas sind Beamte des Los Santos Police Department.
Artikel 2 – Einschränkung von Grundrechten
(1) Bei der Nutzung von Zwangsmaßnahmen können vorübergehend die Grundrechte auf Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Wohnung im erforderlichen Maße eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere bei Präventivhaft und Schutzhaft.
Artikel 3 – Hilfeleistung
(1) Sollte im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme eine Person verletzt werden oder diese Person bereits im Vorfeld verletzt worden sein, so ist die Polizei zur Hilfeleistung verpflichtet.
Hierzu ist wenn möglich ein Arzt hinzuzuziehen.
(2) Diese Regel gilt auch, wenn keine offensichtliche Verletzung zu sehen ist, aber die Person auf Behandlung/Untersuchung durch einen Arzt besteht.
(3) Sollte kein Arzt zur Verfügung stehen. So ist die medizinische Nothilfe durch sachkundige Mitglieder der Polizei zu gewährleisten.
Artikel 4 – Präventiv- und Schutzhaft
(1) In Ausnahmefällen ist die Exekutive dazu berechtigt auf Anweisung oder zum Schutz einer Person eine Präventivhaft anzuordnen. Diese beträgt maximal 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit muss geklärt werden, ob es zu einer Anklage oder Schutzverwahrung kommt.
(2) Ergibt sich aus der Präventivhaft eine Untersuchungshaft, ist die der Dauer der Präventivhaft der maximalen Untersuchungshaft anzurechnen.
(3) Innerhalb der Präventivhaft besteht Recht auf Verteidigung.
(4) Ein Bürger kann in Schutzhaft genommen werden, wenn dieser Person ein Schaden durch Dritte droht, sie für einen gewissen Zeitraum nicht zurechnungsfähig ist oder sie sich selbst verletzen könnte. Die Dauer der Schutzhaft ist der Gefahrenlage anzupassen.
(5) Die Hilfeleistung ist im medizinischen Notfall sicherzustellen.
Artikel 5 – Anordnungen
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet Zwangsmaßnahmen anzuwenden, wenn ein Vorgesetzter dies anordnet, eine Straftat begangen worden ist oder ein Haftbefehl vorliegt.
(2) Eine Anordnung darf nicht erteilt werden, wenn diese rechtswidrig ist.
(3) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn diese eine Straftat zur Folge hat.
(4) Derjenige der eine rechtswidrige Anordnung oder eine Anordnung die eine Straftat zur Folge hat erhält, hat denjenigen, der dies angeordnet hat, an nächsthöherer Stelle zu melden.
Artikel 6 – Festnahme
(1) Im Rahmen einer Festnahme durch Vollzugsbeamte, ist die Person zu entwaffnen und kann im Bedarfsfall mit Handschellen und Fussfesseln gesichert werden. Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten und ist vom Gefahrenpotential abhängig.
(2) Wird eine Person festgesetzt, muss der Vollzugsbeamte, der die Person festsetzt, dieser ihre Rechte (Miranda Warnung) vorlesen.
(3) Das Verlesen der Rechte (Miranda Warnung) sollte mit dem Festsetzen, spätestens aber vor dem Eintritt in die Zelle, geschehen.
(4) Sollten einer festgesetzten Person die Rechte fehlerhaft vorgelesen werden und der Person kann eine Straftat nachgewiesen werden, muss ein geringeres Strafmaß gewählt werden.
(5) Sollten einer festgesetzten Person die Rechte gar nicht vorgelesen werden und der Person kann eine Straftat nachgewiesen werden, muss diese unverzüglich freigelassen werden und sie darf wegen dieser Straftat nicht belangt werden. Auf die Rückgabe von illegalen Gegenständen hat die Person kein Recht.
(6) Das Verlesen der Rechte muss, wenn möglich, im Beisein eines zweiten Vollzugsbeamten geschehen. Dieser muss in der Fallakte als Zeuge niedergeschrieben werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Rechte nicht vorgetragen wurden.
(7) Miranda Warnung: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können, so wird Ihnen einer gestellt. Sollte kein Anwalt zur Verfügung stehen, haben Sie das Recht sich selbst zu verteidigen. Sollte keine Rechtsprechung im Land sein, übernimmt die Exekutive die Judikative. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?”
Artikel 7 – Durchsuchungen
(1) Durchsuchungen von Fahrzeugen dürfen im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgen, sollten gerechtfertigte Verdachtsmoment bestehen. Hierzu zählen maskierte Fahrer, Aufenthalt in der Nähe von bekannten Drogenrouten etc.
(2) Durchsuchungen von Personen und deren Fahrzeuge dürfen nach einer Festnahme erfolgen.
(3) Durchsuchungen von Personen und deren Fahrzeuge dürfen bei einem Fluchtversuch einer Kontrolle nach Art. 7 §(1) PolG erfolgen.
(4) Durchsuchungen von Personen und deren Fahrzeuge dürfen erfolgen, wenn es einen Hinweis auf einen dringenden Tatverdacht gibt.
(5) Durchsuchungen von Personen und deren Fahrzeuge dürfen im Rahmen einer richterlichen Anordnung zur Aufklärung eines Verbrechens durchgeführt werden. Ein Durchsuchungsbefehl ist in diesem Rahmen vorzuweisen.
Artikel 8 – Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern. Die Verhältnissmässigkeit des Waffengebrauches ist zu beachten (sofern der Tatverdächtige unbewaffnet ist, ist zuerst maximal ein Taser zu verwenden).
(2) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Zwangsmaßnahmen erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur im Notfall zulässig oder wenn akute Gefahr für sich oder andere besteht.
(3) Ziel des Schusswaffengebrauchs muss es sein Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit zu gewährleisten. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Die Ausnahme ist, wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt oder wenn der Gebrauch der Schusswaffe dazu dient größeres Leid zu verhindern. Beispielsweise um eine bewaffnete Person die Zivilisten gefährdet als Gefahrenquelle auszuschalten.
(4) Im Rahmen einer Geiselnahme ist der Schusswaffengebrauch strikt untersagt, ausser es besteht direkte und ernsthafte Lebensgefahr für die Geisel und alle anderen Mittel wurden erschöpft.
Artikel 9 – Schießwarnung
(1) Die Anwendung von Schusswaffen muss angedroht werden. Dies kann auch in Form eines Warnschusses stattfinden.
Artikel 10 – Vermummungsverbot
(1) Exekutivbeamte, welche Teil einer Sondereinheit oder einer Sonderabteilung sind, sind in Ausübung ihrer Pflicht vom Verschleierungsverbot (Unkenntlichmachung durch Vermummung des Gesichtes) ausgenommen.
Artikel 11 – Hausrecht
(1) Auf dem Militärgelände, dem IAA-Gebäude, dem FIB-Gebäude, dem Flugzeugträger, sowie anderen für die Verteidigung des Landes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendigen Geländen / Gebäuden hat die Exekutive das Hausrecht.
(2) Auf dem Gelände des Los Santos State Prison hat die Exekutive das Hausrecht.
(3) In allen Polizeidienststellen hat die Exekutive das Hausrecht.
(4) Auf dem Krankenhausgelände bzw. in den Krankenstationen hat das Los Santos Medical Department das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten durchsetzen lassen. Zudem kann das Los Santos Medical Department auch den Mechaniker hinzuziehen, um ordnungswidrig geparkte Autos abschleppen lassen.
(5) Im Gerichtsgebäude hat die Judikative das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten durchsetzen lassen.
(6) Auf Privatgelände hat der jeweilige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen.
Artikel 12 – Beschlagnahmung eines Fahrzeuges
(1) Ein Fahrzeug kann temporär beschlagnahmt werden, wenn dieses im Rahmen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet wurde.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Fahrzeug maximal 7 Tage beschlagnahmt werden. Die Dauer und der Grund sind in der Personalakte des Halters zu dokumentieren.
(3) Falls eine Person eine fällige Geldstrafe nicht begleichen kann, ist es möglich ein Fahrzeug anstelle der Geldbuße als Pfand bis zur Begleichung der Summe zu beschlagnahmen. Der Wert des Fahrzeugs ist durch einen Sachverständigen festzulegen. Das Fahrzeug darf in diesem Fall nur beschlagnahmt werden, wenn die Person noch ein zweites Fahrzeug zur Fortbewegung besitzt.
(4) Beschlagnahmte Fahrzeuge, die nicht mehr Teil der Ermittlungen sind und nicht als illegal eingestuft wurden, müssen nach Abschluss der Verhandlung an den Besitzer zurückgegeben werden.
(5) Im Fall der Nichtrückgabe kann der Besitzer Schadenersatzansprüche in Höhe des Restwerts des Fahrzeuges vor Gericht geltend machen.
Artikel 13 – Beschlagnahmung fremden Eigentums
(1) Beschlagnahmte Gegenstände oder Waffen, die nicht mehr Teil der Ermittlung sind und nicht als illegal eingestuft wurden, müssen nach Abschluss der Verhandlung an den Besitzer zurückgegeben werden.
(2) Im Fall der Nichtrückgabe kann der Besitzer Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend machen.
(3) Sollte im Rahmen eines Urteils die Waffenlizenz eingezogen worden sein, so müssen die Schusswaffen nicht zurückgegeben werden.
Das Waffengesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Definition einer Waffe
(1) Als Schusswaffe gelten Gegenstände, welche ein Projektil aus einem Lauf abfeuern.
(2) Davon ausgenommen sind Leuchtpistolen.
(3) Sportgeräte, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände gelten als Waffe, wenn diese dazu verwendet werden Menschen in jeglicher Form Leid zuzufügen.
Artikel 2 – Waffenschein
(1) Jedem Bürger steht es frei einen Waffenschein zu erwerben.
(2) Sollte ein Bürger eine Waffe ohne benötigten Waffenschein besitzen, so begeht er eine Straftat.
(3) Sollte ein Bürger eine Waffe mit sich führen, ist er dazu verpflichtet seinen Waffenschein bei sich zu tragen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begeht er eine Straftat. Diese wird so geahndet als hätte er keinen Waffenschein.
Artikel 3 – Schusswaffen, Waffen, Sportgeräte und Werkzeuge
(1) Schusswaffen dürfen ausschließlich bei einem staatlich lizensierten Händler gekauft werden. Sollte eine Schusswaffe anderweitig erworben worden sein, liegt eine schwere Straftat vor.
(2) Sportgeräte und Werkzeuge sind frei käufliche Gegenstände, welche jeder Bürger erwerben und führen darf.
(3) Mit Waffenschein sind nur die Schusswaffen legal, die bei einem staatlich lizensierten Händler erworben wurden.
Alle Schusswaffen welche anderweitig erworben wurden, sowie Sportgeräte, Werkzeuge und Gegenstände, die dazu genutzt werden anderen Menschen Leid zuzufügen, sind illegal.
Sollte eine Waffe oder ein Gegenstand anderweitig erworben werden, liegt eine schwere Straftat vor, welche sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer zur Last gelegt wird.
(4) Sonstige Gegenstände zur Eigensicherung sind Gegenstände, die dazu dienen sich in einem Ernstfall, bspw. Unfall, selbst abzusichern oder auf sich aufmerksam zu machen. Sollten diese Gegenstände im Rahmen einer Straftat oder zur Behinderung der Exekutive verwendet werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Erwerb und das Führen steht allen Bürgern frei.
(5) Schusswaffen welche nicht explizit in Artikel 3b als legale Schusswaffen aufgelistet sind, sind automatisch illegal.
Artikel 3a – Führen einer Waffe
(1) Wer eine Waffe gem. Artikel 2 § 3 WaffG bei sich trägt oder in einem Fahrzeug transportiert, führt diese im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sofern die Waffe in einem Behälter oder Fahrzeug enthalten ist, haftet der Eigentümer des Behälters oder Fahrzeugs.
(3) Wer eine Waffe besitzt, ist dazu verpflichtet diese offen zu tragen.
Artikel 3b – Legale Waffen
(1) Als legale Schusswaffen gelten:
– Tazer
– Pistole
– Klassische Pistole
– Muskete
Artikel 4 – Waffenverbot
(1) Sofern eine Waffe für eine Straftat verwendet wurde, oder der Besitzer einer Waffe aufgrund seines Gesundheitszustands als untauglich zum Führen einer Waffe deklariert wurde,kann die Exekutive dem Besitzer der Waffe temporär oder dauerhaft ein Waffenverbot aussprechen.
(2) Wird ein Waffenverbot ausgesprochen, so ist es verboten eine Schusswaffe oder Munition bei sich zu führen, andernfalls liegt eine Straftat vor.
(3) Sämtliche Schusswaffen und Munition sind zu konfiszieren.
(4) Sämtliche Waffenlizenzen müssen eingezogen werden.
(5) Der Erwerb einer Schusswaffe oder eines Waffenscheins ist für die Dauer des Waffenverbotes untersagt.
Artikel 5 – Vorläufiges Waffenverbot
(1) Wird ein Bürger durch die Exekutive verhaftet, so ist die Exekutive berechtigt den Bürger zu entwaffnen. Die Waffen und Waffenscheine sind, je nach Schwere der Tat, bis zur Freilassung oder einem Gerichtsverfahren durch die Exekutive sicherzustellen und einzulagern.
Artikel 6 – Schießstätte
(1) Das Nutzen von Schusswaffen ist ausschließlich in den öffentlichen Schießstätten erlaubt.
(2) Das Nutzen von Schusswaffen ist in Ausnahmefällen zum Eigenschutz und Schutz anderer Personen außerhalb öffentlicher Schießstätten erlaubt.
(3) Wer eine Schusswaffe außerhalb dieser Schießstätten nutzt, begeht eine Straftat.
(4) Ist dem Bürger ein Waffenverbot ausgesprochen worden, begeht er eine Straftat, wenn er eine Waffe nach Art. 1 WaffG, in einer solchen Schießstätte trägt.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Definition
(1) Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen im folgenden genannte Artikel und können von der Exekutive von Strafverfahren mit Bußgeldern geahndet werden.
Artikel 2 – Sachbeschädigung
(1) Wer eine Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Artikel 3 – Beleidigung, Bedrohung und Belästigung
(1) Derjenige, der einen Anderen öffentlich oder unter Zeugen beleidigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Derjenige, der einen Anderen öffentlich oder unter Zeugen bedroht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer einen Anderen durch Zuhilfenahme von Werkzeugen und oder Hieb- Stich- oder Schusswaffen bedroht, begeht eine schwere Straftat.
(3) Derjenige, der einen Anderen öffentlich oder unter Zeugen belästigt z.B. durch ständige Telefonanrufe, Nachrichten oder Nachstellen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Artikel 4 – Missbrauch eines Notrufs
(1) Derjenige, der die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde absichtlich verwendet, ohne dass er oder ein Dritter sich in einer Notsituation befindet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Dazu zählt das wiederholte Absetzen eines Notrufs in Abständen kürzer als 5 Minuten.
Artikel 5 – Vermummungsverbot
(1) Niemand darf in den Dienststellen der staatlichen Institutionen Kleidung oder Accessoires tragen, die dazu dienen das Gesicht oder die Identität der Person zu verbergen. Ausnahmen von dieser Regelung können nur durch einen Richter erteilt werden. Ausgenommen sind Mitglieder von Spezialeinheiten des LSPD.
(2) Auf Verlangen der Exekutive ist jegliche Maskierung des Gesichts abzulegen, wenn dies zur Identitätsfeststellung z.B. im Rahmen einer Personenkontrolle erforderlich ist.
Artikel 6 – Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Derjenige, der in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Artikel 7 – Identitätsfeststellung
(1) Jeder Bürger dieses Staates muss sich gegenüber der Exekutive ausweisen können. Jeder ist verpflichtet seinen Ausweis ständig bei sich zu tragen, andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
(2) Sollte die Identität einer Person nicht festgestellt werden können, weil z.B. das Ausweisdokument nicht mitgeführt wird, kann die Person bis zur zweifelsfreien Feststellung der Identität in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Mitarbeiter der staatlichen Institutionen müssen sich während des Dienstes gegenüber Zivilpersonen nur per Dienstmarke bzw. Dienstnummer ausweisen.
Artikel 8 – Hausfriedensbruch
(1) Wer das Grundstück oder Räumlichkeiten, die sich im Besitztum eines Anderen befinden und die nicht zum öffentlichen Begehen bestimmt sind, betritt oder dort verweilt, ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten (Mieter) zu haben, macht sich strafbar.
Das Anti-Terror-Gesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Kriminelle Vereinigungen
(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, welche besonders schwere Verbrechen begeht und damit die gesamtheitliche, staatliche Ordnung nachhaltig stört. Es ist unerheblich zu welchem Zweck der Zusammenschluss erfolgt, wenn nach dem Gesetz illegale Aktivitäten legale Aktivitäten überwiegen.
(2) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet, oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, begeht eine besonders schwere Straftat. Neben Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie dem Entzug sämtlicher Waffen und Waffenscheine kann auch ein Verbot zum Neuerwerb von Waffenscheinen für mindestens 7 Tage geltend gemacht werden.
Artikel 2 – Terrorismus
(1) Terrorismus bzw. eine terroristische Vereinigung liegt dann vor, wenn eine Person oder eine Gruppe von mind. zwei Personen mit Hilfe von terroristischen Maßnahmen versucht bzw. versuchen einen persönlichen Vorteil vor dem Staat zu erzwingen. Dazu zählt die Durchführung, der Versuch, die Androhung, die Planung und die Beteiligung an terroristischen Maßnahmen.
Unter terroristischen Maßnahmen versteht der Staat:
- Geiselnahme mit Erpressung in besonders schwerem Fall.
- Das Legen von Bomben und Bränden an staatlichen oder öffentlichen Einrichtungen.
- Amoklauf
- Das Zusetzen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ins Trinkwasser.
- Das Zerstören von staatlichen Akten.
Schwere Verstöße gegen das Grundgesetz, insbesondere mit dem Ziel anderen zu schaden oder sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen.
(2) Unter Beteiligung versteht der Staat:
- Jeder der sich aktiv an terroristischen Maßnahmen beteiligt.
- Jeder der terroristische Maßnahmen unterstützt.
- Jeder der Kenntnis über terroristische Maßnahmen hat und diese mutmaßlich vor dem Staat verschweigt.
(3) Als Terrorist gilt, wer von der Justiz nach dem geltenden Gesetz als solcher klassifiziert wurde.
Terroristen droht eine Freiheitsstrafe, sowie Geldstrafe, als auch der dauerhafte Entzug sämtlicher Waffen und Waffenscheine, sowie das Verbot zum Neuerwerb von Waffenscheinen. Im Härtefall kann auch eine lebenslängliche Haftstrafe ausgesprochen werden.
Das Datenschutzgesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Definition des Datenschutzes:
Massnahmen zum Schutz persönlicher Daten, welche von Personen erhoben oder Verarbeitet werden.
Als persönliche Daten gelten Informationen wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, sexuelle Ausrichtung, Religion, Geschlecht, sonstige medizinische sowie strafrechtliche oder finanzielle Informationen.
„Der Datenschutz verbietet die Weitergabe dieser Informationen.“
Artikel 1 – Aufhebung des Datenschutzes
(1) Der Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre kann von einem richterlichen Beschluss fallbezogen aufgehoben werden. Die Informationen dürfen nur für Personen zugänglich sein, welche diese Informationen zwingend benötigen.
(2) Sollte einer Berufsgruppe (= Firmen und staatliche Institutionen) einer Person oder einer Gruppe ein Geheimnis anvertraut werden, welches zu einer schweren oder besonders schweren Straftat führen kann bzw. führte, so haben diese die Pflicht, dies der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sind somit vom Datenschutzgesetz freigestellt, ohne eine Strafe zu befürchten.
(3) Sollte die Exekutive einer hoheitliche Arbeit nachgehen und hierfür ist eine Information einer Berufsgruppe, einer Person, oder einer Gruppe dringend nötig, z.B. bei der Feststellung einer Identität bei einer schweren Straftat, so ist die Berufsgruppe, Person oder die Gruppe vom Datenschutzgesetz freigestellt und haben keine Strafe zu fürchten.
Artikel 2 – Verschwiegenheit
(1) Jeder Mitarbeiter eines Unternehmen oder einer staatlichen Institution ist verpflichtet, Verschwiegenheit über die Interna und die Arbeit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem entstandenen Schaden geahndet.
Artikel 3 – Geistiges Eigentum
(1) Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen für den eigenen Zweck verwendet werden, außer man hat das Einverständnis des Urhebers. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem dadurch entstandenen Schaden des Urhebers geahndet.
(2) Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen als das Eigene deklariert werden. Das Verwenden von geschütztem Material darf nur zitiert und mit Quelle verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und einer Entschädigung für den Urheber geahndet.
Artikel 4 – Aufnahmen
(1) Es dürfen keine Aufnahmen, in jeglicher Form, von anderen Personen ohne Einwilligung verwendet werden. Sie dürfen aber erstellt werden im Sinne des Eigenschutzes.
(2) Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Nacktaufnahmen ist nicht zulässig.
(3) Es dürfen keine stationären Aufnahmen an Orten gemacht werden, in denen man kein Hausrecht oder keine Genehmigung hat.
(4) Zuwiderhandlungen gemäß Art. 4 §1 – Art. 4 §3 werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.
Artikel 5 – Schutz des Eigentums
(1) Jeder Bürger hat das Recht sein geistiges Eigentum schützen zu lassen.
Artikel 6 – Geheimhaltungsgesetz
(1) Wer seine berufliche Schweigepflicht bricht, indem er ihm bei der Arbeit anvertraute private/vertrauliche oder geheime Informationen weiter leitet, macht sich strafbar und ist mit Freiheits- und Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Von dieser Regel betroffen sind insbesondere:
– Medizinisches Personal (Ärzte, Apotheker, Psychologen)
– Mitglieder der Exekutive (Polizei, Militär)
– Mitglieder der Judikative (Richter, Anwälte)
– Personal im Finanzbereich (Banker, Steuerberater etc.)
(3) Den in Art. 6 § 2 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, welche vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.
(4) Eine besondere Ausnahme stellt der Einkommensnachweis oder der Nachweis des Vermögens eines Tatverdächtigen dar, wenn dieser eine Pflichtverteidigung beantragt. Um festzustellen ob der Antrag gerechtfertigt ist, muss der Antragsteller offenlegen über welche finanziellen Mittel er verfügt.
Das Luftverkehrsgesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Grundsätze:
Das Führen eines Luftfahrzeuges erfordert vom Luftfahrzeugführer ein Höchstmaß an Vorsicht und Gewissenhaftigkeit. Es ist darauf zu achten, dass durch den Einsatz des Fluggeräts kein Bürger belästigt, behindert oder gefährdet wird. Des Weiteren ist unnötiger Lärm durch das Luftfahrzeug zu vermeiden. Der Flugschein ist ein vom Staat an den Luftfahrzeugführer(in) übergebenes Dokument, das bei Verstößen durch offizielle Stellen wie der Justiz oder dem LSPD entzogen werden kann. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb bzw. den Erhalt eines Flugscheines.
Artikel 1 – Führen von Luftfahrzeugen
(1) Um ein Luftfahrzeug im Staat San Andreas zu führen, muss man sich im Besitz eines gültigen, staatlich anerkannten Flugscheins der entsprechenden Klassen befinden. Bei einer Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld fällig.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 1 Abs. 1 kann durch richterlichen Beschluss eine generelle Flugschein-Sperre ausgesprochen werden.
(3) Die Prüfung zum Erhalt eines Flugscheins kann bei einer zugelassenen Flugschule oder bei einem qualifizierten Mitarbeiter des LSPD durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen einer Prüfung kann die Prüfung nach frühestens 48 Stunden wiederholt werden.
(4) Der Flugzeugführer hat vor Flugantritt dafür zu sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem einwandfreien Zustand ist.
Artikel 2 – Luftraumzonen und Sperrzonen
(1) Der Luftraum in Los Santos gliedert sich in folgende Bereiche:
B (Bravo)
Der Bravo-Luftraum gilt außerhalb von Stadtgebieten und Luftverkehrsplätzen und kann nach Sichtflugregeln beflogen werden. Es gilt eine Mindestflughöhe von 100 Fuß.
C (Charlie)
Der Charlie-Luftraum gilt innerhalb eines Stadtgebietes sowie im unmittelbaren Umfeld von 1 Kilometer. Der Luftraum wird nach Sichtflugregeln beflogen. Er gilt ab einer Flugfläche von 1.000 Fuß.
D (Delta)
Der Delta-Luftraum gilt innerhalb von Luftverkehrsplätzen wie Flughäfen, Landebahnen etc.
Sperrzonen sind Gebiete, die ohne Genehmigung nicht an- oder überflogen werden dürfen. Sollte gegen diese Vorgabe verstoßen werden, kann ein Bußgeld oder ein Entzug des Flugscheines durch ein Gericht beschlossen werden.
Sperrzonen sind: Militärgelände, IAA Gebäude, FIB Gebäude, Los Santos State Prison, alle Polizeidienststellen, Flugzeugträger, sowie alle anderen für die Verteidigung des Landes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendigen Gelände / Gebäude.
Das Unterschreiten von Mindestflughöhen ist eine Straftat und kann Geldstrafen nach sich ziehen.
Artikel 3 – Landeplätze und Landegenehmigung
(1) Das Landen von Fluggeräten ist nur auf speziell ausgewiesenen Flächen erlaubt. Diese Flächen sind:
- Los Santos International Airport
- Sandy Shores Airport
- Grapeseed Airport
(2) Ausnahmegenehmigungen für weitere Landeflächen können durch die Justiz und das LSPD erteilt werden.
(3) Automatische Ausnahmen gelten bei Noteinsätzen des EMS, des Fire Departments und der Polizei.
Das Strafgesetzbuch San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Diebstahl, Raub, Einbruch
(1) Diebstahl begeht derjenige, der einem Anderen ein Objekt mit dem Vorsatz wegnimmt sich selbst oder einen Dritten zu bereichern oder dem Anderen zu schaden.
(2) Raub begeht derjenige, der sich mit Hilfe von Gewaltandrohung eines Werkzeuges (z.B. Baseballschläger) oder einer Waffe an einer anderen Person bereichert.
(3) Einbruch begeht derjenige, der sich unerlaubt Zugang verschafft. Beim Einbruch ist auch der Versuch strafbar.
Artikel 2 – Erpressung und Nötigung
(1) Erpressung liegt vor, wenn eine Person zu einem Verhalten, einer Handlung oder dessen Unterlassung unter Zuhilfenahme einer Waffe, eines Gegenstandes oder eines sonstigen Druckmittels gezwungen wird.
Artikel 3 – Körperverletzung
(1) Körperverletzung begeht wer einer anderen Person körperlichen Schaden zufügt.
(2) Eine Körperverletzung unterscheidet sich in drei Kategorien:
– leichte Körperverletzung. Oberflächliche Verletzungen. Beispielsweise durch einen einzelnen Faustschlag. Eine ärztliche Behandlung ist nicht zwingend notwendig.
– Mittelschwere Körperverletzung. Verletzungen welche eine ärztliche Behandlung benötigen. Beispielsweise durch einen Gegenstand oder mehrere Schläge.
– Schwere Körperverletzung. Gesundheits- oder Lebensbedrohliche Verletzungen die dringend ärztliche Betreuung benötigen. Beispiele hierfür: Schusswunden, gebrochene Knochen, Ertrinken.
Artikel 4 – Mord und Totschlag
(1) Wer eine andere Person vorsätzlich tötet begeht einen Mord! Auch der Versuch jemanden zu töten ist strafbar.
(2) Wer einen Menschen unbeabsichtigt tötet, begeht Totschlag.
Artikel 5 – Freiheitsentzug/ Entführung
(1) Wer eine Person oder Personengruppe ohne die Zustimmung gegen deren freien Willen und ohne Berechtigung durch ein anderes Gesetz (Polizeigesetz) festsetzt, macht sich des Freiheitsentzuges schuldig.
(2) Wer eine Person oder Personengruppe gegen ihren Willen an einen anderen Ort verschleppt, macht sich der Entführung schuldig.
Artikel 6 – Amtsanmaßung
(1) Wer vorgibt Mitarbeiter einer staatlichen Einrichtung und damit Amtsträger zu sein oder von einer solchen beauftragt worden zu sein, ohne dass dies zutreffend wäre, begeht Amtsanmaßung, unabhängig davon, ob es die Einrichtung oder das Amt wirklich gibt.
Artikel 7 – Amtsmissbrauch
(1) Wer Mitarbeiter einer staatlichen Einrichtung und damit Amtsträger ist und dies für seinen persönlichen Vorteil nutzt, begeht Amtsmissbrauch.
Artikel 8 – Falschaussage/Meineid, Beweismittelfälschung
(1) Wer vor Gericht oder bei einer förmlichen Vernehmung durch die Exekutive zu einer Sache wissentlich falsche Aussagen tätigt, macht sich der Falschaussage schuldig.
(2) Sollte die Aussage unter Eid erfolgen, liegt eine schwere Straftat vor, da es sich um Meineid handelt.
(3) Wer ein Beweismittel vor oder nach einer Tat manipuliert, dass deren Herkunft oder deren besondere Herkunftsmerkmale nicht mehr nachweisbar sind, Beweismittel beseitigt oder verschleiert, begeht Beweismittelfälschung. Ebenfalls strafbar ist es ein falsches Beweismittel herzustellen.
Artikel 9 – Entzug der Verhaftung/Flucht & Beihilfe zur Flucht
(1) Wer sich einer Verhaftung entzieht, macht sich strafbar.
(2) Wer nach einer Verhaftung aus dem Gewahrsam flieht, begeht eine schwere Straftat.
(3) Wer dazu beiträgt, dass sich jemand einer Verhaftung entziehen oder aus der polizeilichen Verwahrung befreien kann, begeht Beihilfe zur Flucht.
Artikel 10 – Waffenbesitz und Gebrauch
(1) Wer eine Waffe ohne gültigen Waffenschein mit sich führt, begeht eine Straftat.
(2) Wenn eine Waffe für eine Straftat verwendet wird, liegt eine schwere Straftat vor, unabhängig davon, ob für die Waffe ein gültiger Waffenschein vorliegt.
(3) Wer eine Waffe führt, die als illegal eingestuft ist, begeht eine schwere Straftat.
(4) Wer mit Waffen handelt ohne hierfür eine Lizenz zu haben, macht sich strafbar.
(5) Waffen die bei einem staatlich lizensierten Verkäufer zu kaufen sind, sind legal. Unabhängig davon ist, dass für bestimmte Waffen ein Waffenschein erforderlich ist.
(6) Waffen welche nicht in einem solchen Laden zu kaufen sind, werden als illegal betrachtet. Die Ausnahme sind Waffen der Staatsfraktionen, die in den Händen berechtigter Amtsträger nur zum dienstlichen Gebrauch legal sind.
(7) Die Waffen der Staatsfraktionen sind in den Händen Dritter illegal.
(8) Die erworbenen Waffen sind offen und sichtlich zu tragen (z.B. in einem Holster).
Artikel 11 – Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Wer keinen Führerschein besitzt oder wem der Führerschein durch die Exekutive entzogen wurde, und dennoch ein Kraftfahrzeug führt, macht sich des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis schuldig.
Artikel 12 – Widerstand gegen die Staatsgewalt/ Behinderung der Staatsgewalt
(1) Wer sich aktiv einer Anweisung der Exekutive widersetzt, macht sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig. Aktives Widersetzen bedeutet hier zum Beispiel körperliche Zuwiderhandlungen. Passives Widersetzen liegt vor, wenn Anweisungen der Exekutive nicht Folge geleistet wird.
(2) Wer eine polizeiliche Maßnahme in der Art behindert, dass diese nicht vollstreckt werden kann oder nur unter erheblichem Mehraufwand, macht sich der Behinderung der Staatsgewalt schuldig.
(3) Sollte eine Person oder Personengruppe die Exekutive oder Judikative in ihrer Arbeit dermaßen behindern oder einschränken, sodass diese nicht arbeitsfähig ist (egal ob aktiv oder passiv), macht sich der Behinderung der Staatsgewalt schuldig.
Artikel 13 – Betäubungsmittel
(1) Wer Betäubungsmittel, gemäß BtMG, mit sich führt, begeht eine Straftat.
(2) Wer Betäubungsmittel abbaut, herstellt, an- oder verkauft, lagert oder transportiert, begeht eine Straftat. Bei großen Mengen liegt eine schwere Straftat vor.
(3) Wer anderen Personen Betäubungsmittel bzw. bewusstseinsverändernde Substanzen ohne deren Einwilligung verabreicht, begeht eine schwere Straftat.
(4) Wer Betäubungsmittel transportiert und bei einer Kontrolle durch die Exekutive sich einer Durchsuchung seiner Person oder des Transportmittels entzieht, z.B. durch Flucht, und somit das Bestimmen der exakten Menge verhindert, wird mit der Maximalmenge, welche unter den jeweiligen Umstand transportiert werden könnte, bestraft. Strafrechtlich nicht relevant ist, ob zu einem späteren Zeitpunkt die tatsächliche Menge festgestellt werden kann und ob diese tatsächlich geringer ist.
(5) Bei Marijuana gibt es einen Eigenbedarf von maximal 5 Gramm.
Artikel 14 – Falschgeld und Geldwäsche
(1) Wer bewusst einen Schwarzgeldbetrag transportiert, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, macht sich der Geldwäscherei schuldig.
(2) Wer einen Schwarzgeldbetrag nach Art. 14 §(1) besitzt oder mittels Weitergabe, Abgabe, Handel, Verkauf oder Umtausch in Umlauf bringt, macht sich des Falschgeldhandels schuldig.
Artikel 15 – Falsche Verdächtigung und Vortäuschung
(1) Wer einen anderen wissentlich vor der Exekutive, der Judikative oder öffentlich einer Straftat beschuldigt, obwohl dieser unschuldig ist, macht sich der falschen Verdächtigung schuldig.
(2) Wer vortäuscht eine Straftat zu begehen oder Opfer einer Straftat geworden zu sein, macht sich unabhängig vom Grund der Vortäuschung einer Straftat schuldig.
Artikel 16 – Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer einem Anderen die Hilfe verweigert, so dass dieser Schaden erleidet, begeht unterlassene Hilfeleistung. Ausnahme ist, wenn die Hilfe verweigert wird, weil der Hilfeleistende sich selbst in Gefahr bringen würde.
(2) Wer eine Person oder Personengruppe daran hindert Hilfe zu leisten, so dass ein anderer Schaden erleidet, begeht eine schwere Straftat.
Artikel 17 – Nicht nachkommen einer Vorladung
(1) Wer einer Vorladung durch die Exekutive oder Judikative nicht nachkommt, begeht eine Straftat.
(2) Wer einer Vorladung nicht Folge leisten kann, muss spätestens 48 Stunden vor dem Termin nachweislich eine Absage erteilen und einen Ersatztermin vorschlagen.
(3) Die Rückmeldung kann schriftlich, persönlich, durch einen Anwalt oder durch zu Protokollabgabe bei der Exekutive oder Judikative erfolgen.
Artikel 18 – Nichteinhaltung der Meldepflicht und Versäumnis der Zahlungsfrist
(1) Wer einer durch die Exekutive oder die Judikative aufgetragene Meldepflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar.
(2) Wer eine Frist zur Zahlung einer Geldbuße nicht einhält und sich nicht 24 Stunden vor Ablauf der Frist nachweislich um eine Lösung bemüht, macht sich strafbar.
Artikel 19 – Einschränkung von Grundrechten
(1) Wird einer Person an der Ausübung Ihrer Grundrechte gehindert, so macht sich der Verhinderer strafbar.
Artikel 20 – Schutzgesetz medizinischer Einrichtungen
(1) Die Räumlichkeiten des Los Santos Medical Department stehen unter gehobenem Schutz und jegliche Straftaten die dort verübt werden, werden schwerer gewertet, als an jedem anderen Ort in Los Santos. (u.A. Körperverletzung, Waffengewalt, Bedrohung)
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf eine vollständige Behandlung. Jeglicher Versuch eine laufende Behandlung / Operation im Krankenhaus zu stören oder zu unterbrechen, wird mit doppelter Härte bestraft! Die Störung einer laufenden Operation, wird als Mordversuch gewertet.
(3) Verboten ist ebenfalls das Behindern von staatlich Bediensteten, welche Ihrer Arbeit nachgehen.
(4) Jegliche Form von Geiselnahme, Entführung oder eine mit Gewalt verbundene Befreiung aus dem Los Santos Medical Department, ist ein schwerer Tatbestand und wird dementsprechend geahndet.
(5) Das Belagern und Blockieren der Zugänge zum Los Santos Medical Department und der anliegenden Straßen (u.A. Straßensperren, Blockieren von Ein- und Ausgängen) ist verboten.
(6) Die Störung der Patientenruhe, welche ein Mediziner auferlegt hat, ist verboten.
(7) Es ist ebenfalls nicht erlaubt das Los Santos Medical Department und alle weiteren medizinischen Einrichtungen zum Schutz vor Strafverfolgung zu nutzen oder um unerlaubt Schutz vor Bürgern im Falle einer Auseinandersetzung zu suchen. Sowohl der Aufenthalt in einem solchen Falle, als auch das Vortäuschen falscher Krankheiten und / oder Verletzungen wird vom Staate Los Santos ebenfalls als schwere Straftat eingestuft.
(8) Ebenfalls ist eine Übernachtung bzw. das Schlafen legen in medizinischen Einrichtungen nur erlaubt, wenn dieses nach einer Operation, einer schweren Verletzung oder einer schweren Krankheit explizit durch medizinisches Fachpersonal verordnet und genehmigt wurde. Der Staat Los Santos zieht bei einem solchen Verstoß auch eine Vorladung auf höchster Ebene in Betracht.
Das Betäubungsmittelgesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
(1) Betäubungsmittel sind alle berauschenden Mittel, welche nicht frei verkäuflich sind. Darunter fallen auch Medikamente, welche nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung durch einen staatlich zugelassenen Arzt verschrieben wurden.
(2) Illegale Rohstoffe wie Hanfblätter, Kokablätter, Opium sowie Chemikalien zur Herstellung von Rauschmitteln werden wie das Betäubungsmittel selbst gehandhabt.
Artikel 2 – Eigenbedarf
(1) Für keines der Betäubungsmittel nach Art. 1 §1 kann eine Eigenbedarfsmenge geltend gemacht werden, außer für Marijuana (max. Menge beträgt 5g). Der Besitz ist generell strafbar.
Artikel 3 – Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) In Ausnahmefällen muss beim Staat San Andreas eine Erlaubnis beantragt werden, um legal Betäubungsmittel anzubauen, Handel damit zu treiben, sie zu lagern oder zu transportieren.
(2) Wer ohne Erlaubnis nach Art. 3 § 1 BtmG agiert, begeht mindestens eine Straftat. Bei großen Mengen kann auch eine schwere Straftat vorliegen.
Artikel 4 – Entzug der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach Art. 3 ist zu verweigern, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist.
– Der vorgesehene Verantwortliche verfügt nicht über die erforderliche Sachkenntnis.
– Der vorgesehene Verantwortliche kann die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen.
– Es liegen dokumentierte Fakten vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Verantwortlichen oder dessen Mitarbeiter ergeben.
– Der vorgesehene Verantwortliche oder dessen Mitarbeiter haben bereits früher gegen das BtmG verstoßen und sind diesbezüglich aktenkundig.
Artikel 5 – Medizinische Nutzung
(1) Wer zur Heilung oder Behandlung einer Krankheit oder Verletzung auf Betäubungsmittel angewiesen ist, benötigt hierfür ein begründetes medizinisches Zeugnis zur Erforderlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels zum persönlichen, rein medizinischen Gebrauch.
(2) Das medizinische Zeugnis muss genaue Angaben mit Namen und Geburtstagdatum des Patienten als Erlaubnisnehmers, sowie Dosierung und maximal zulässige Menge, die er / sie bei sich führen darf, enthalten.
Artikel 6 – Antrag
(1) Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Artikel 3 ist bei einem Richter schriftlich zu beantragen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
Die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen.
Im Zuge der Abklärungen ob die Erlaubnis erteilt werden kann, muss die antragstellende Person Nachweise über die erforderlichen Sachkenntnisse, sowie Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, liefern.
Die Art des Betäubungsmittels, sowie die maximale Menge für Herstellung, Lagerung, Transport und Vertrieb werden schriftlich in der Erlaubnis festgehalten.
Artikel 7 – Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Eigenanwendung zu medizinischen Zwecken kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von einer Kalenderwoche kein nachweislicher Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die Erlaubnis gemäss Artikel 3 und 5 kann widerrufen werden, wenn der verantwortlichen Person ein Vergehen gegen das aktuell gültige BtmG nachgewiesen werden kann und dies zu Verurteilung führt. Dies gilt ebenfalls wenn die Straftat durch einen Mitarbeiter begangen wurde und der Verantwortliche nachweislich seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
(3) Alle beteiligten Parteien sind über Rücknahme oder Widerruf des Antrages unmittelbar zu unterrichten.
Das Zivilgesetz San Andreas gilt im gesamten Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angrenzenden Gewässer.
Artikel 1 – Rechtsfähig
(1) Alle Bürger sind ab dem 18 Lebensjahr rechtsfähig. Alle Rechte und Pflichten regelt das Gesetz.
Artikel 2 – Willenserklärung
(1) Eine Willenserklärung ist eine von einer Person geäußerte Rechtsfolgewilligung – also eine nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die eine Rechtsfolge beabsichtigt.
(2) Willenserklärungen sind dann als nichtig zu betrachten, wenn sie unter Druck oder Zwang eines Dritten zustande gekommen sind. Man kann dann von Druck oder Zwang sprechen, wenn psychischer oder physischer Druck z.B. durch die Androhung von Gewalt oder die Durchführung von Gewalt zu einer Willenserklärung einer Person geführt hat.
(3) Ein durch Art. 2 § 1 oder irrtümlich abgegebene Willenserklärung kann angefochten werden. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Artikel 3 – Sittenwidrigkeit
(1) Rechtsgeschäfte, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam.
Artikel 4 – Vollmacht
(1) Eine Person kann einer dritten Person schriftlich eine Vollmacht zur Durchführung eines Rechtsgeschäftes im Namen der Person erteilen. Diese Vollmacht ist schriftlich von beiden Parteien zu unterschreiben.
(2) Eine Vollmacht ist bis zur Erfüllung gültig und kann jederzeit widerrufen werden.
Artikel 5 – Verjährung
(1) Ansprüche unterliegen der Verjährung. Die Frist dafür beträgt 1 Monat. Die Verjährungsfrist kann in besonderen Fällen durch das Gericht verlängert werden.
(2) Nach Ende der Verjährungsfrist, verfallen sämtliche Ansprüche von Dritten.
Artikel 6 – Schadensersatz
(1) Schäden, die einer Person im materiellen oder immateriellen Bereich zugefügt wurden, können vor Gericht eingeklagt werden. Die jeweiligen Ansprüche, die eine Person stellt, müssen dann vor Gericht bestätigt werden. Die Höhe der Ansprüche kann von der klagenden Partei festgelegt werden. Es wird empfohlen die Höhe der Ansprüche durch Gutachten oder Experten bewerten zu lassen.
Artikel 7 – Schenkungen
(1) Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die Jemand aus seinem eigenen Vermögen einen Anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich geschieht.
Artikel 8 – Leihe
(1) Durch einen Leihvertrag wird der temporäre Besitz einer Sache vom Verleiher an einen Leihenden geregelt.
Artikel 9 – Eigentum
(1) Der Eigentümer kann über sein Eigentum (materiell oder immateriell) verfügen. Er kann nach Belieben mit der Sache verfahren. Eigentum ist ein umfassendes Herrschaftsrecht über eine Sache.
Artikel 10 – Besitz
(1) Besitzer sind nicht Eigentümer einer Sache. Der Besitz über eine Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Ein Besitzer hat jedoch nicht das Herrschaftsrecht eines Eigentümers.
Artikel 11 – Herrschaftsrecht
(1) Das Herrschaftsrechts ist das Recht auf ein Rechtsobjekt selbst einzuwirken und alle anderen von einer Einwirkung auszuschließen.
Artikel 12 – Ehe
(1) Eine Ehe zwischen zwei Parteien kann durch das Gericht von Los Santos beantragt werden.
(2) Eine Ehe zwischen zwei Parteien kann nur freiwillig erfolgen, ein Zwang ist nicht möglich.
(3) Eine Ehe kann nur dann geschlossen werden, wenn keine vorherige, aktive Ehebeziehung besteht bzw. die vorherige Ehe rechtskräftig beendet worden ist. Sei dies durch Scheidung oder Tod.
Artikel 13 – Scheidung
(1) Eine Ehe kann durch das Gericht von Los Santos aufgehoben werden – man spricht dabei von Scheidung. Diese Scheidung muss im Einverständnis beider Parteien erfolgen. Das Gericht beglaubigt die Scheidung. Die Auflösung der Ehe bzw. der Vermögens- und Besitzverhältnisse muss entsprechend geregelt werden.
Artikel 14 – Verfügung und Anordnungen
(1) Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren und bezieht sich auf die Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs, bis zu einer endgültigen Entscheidung.
(2) Einstweilige Anordnung: Eine einstweilige Anordnung kann als vorläufiger Rechtsschutz dienen und hat aufschiebende Wirkung. Sie wird hauptsächlich bei Beschwerdeentscheidungen, sowie in Verfahren der Zwangsvollstreckung angewendet.